Wenn Sie aus der Wohnung wollen – Kündigung und Fristen
Die ordentliche Kündigung
Jede Partei kann das Mietverhältnis kündigen. Die Termine und Fristen für die sogenannte ordentliche Kündigung stehen i.d.R. im Vertrag oder richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Schriftliche Kündigung
Die Formvorschriften, d.h. wie eine solche ordentliche Kündigung zu erfolgen hat, müssen in jedem Fall eingehalten werden. So hat die Kündigung schriftlich und eigenhändig unterschrieben (E-Mail genügt nicht) zu erfolgen. Aus Beweisgründen am besten auch eingeschrieben. Handelt es sich um eine Familienwohnung müssen beide Ehepartner die Kündigung unterschreiben.
Kündigt die Vermieterin, so muss sie ein vom Kanton amtlich genehmigtes Formular verwenden, andernfalls die Kündigung nicht gültig ist. Auch hier gilt, dass bei Familienwohnungen die Vermieterin die Kündigung jedem Ehepartner oder registrierten Partner*in separat zustellen muss (zwei Couverts).
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mind. 3 Monate und i.d.R. auf Ende März, 30. Juni und 30. September. Wird diese Frist verpasst, verlängert sich das Mietverhältnis wiederum bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt.
Im Mietvertrag dürfen diese Fristen zwar geändert werden, aber nicht unter die oben genannten gesetzlichen Fristen fallen. Auch können für beide Parteien unterschiedliche Kündigungsfristen abgemacht werden.
Vorgehen gegen eine Kündigung
Sollten Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sein, so können Sie diese innert 30 Tagen nach Empfang bei der Schlichtungsbehörde anfechten und/oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Mietvertrag? Melden Sie sich und wir klären Ihre Situation Tel. +41 44 506 30 01
Lilian Kokalis
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